Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch bei fahrlässigem Handeln muss nicht voll gehaftet werden
Hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber (hier einem Energieversorger) durch einen Fehler einen Millionenschaden "beschert", so muss er nicht voll dafür haften. Konkret betraf der Fall einen Vertriebsleiter, der es versäumt hatte, die abgeschlossenen Verträge für den Stromverkauf durch entsprechende Einkäufe gewinnbringend abzusichern (so genannte Back-to Back-Beschaffung), was durch den seinerzeit ausgebrochenen Ukrainekrieg und dadurch explodierende Energiepreise zu einem Millionenverlust für seinen Arbeitgeber führte. Zwar habe der Vertriebsleiter fahrlässig gehandelt, als er hoffte, später noch gute Stromeinkäufe tätigen zu können. Jedoch lag kein Vorsatz vor. Es sei nicht erwiesen, dass er den Schaden (es ging um fast 3 Millionen €) billigend in Kauf genommen hatte. (LAG Köln, 8 Sa 830/22) - vom 19.12.2024
Steuertipp: Bevor die Richtsatzsammlung greift, muss innerbetrieblich geschaut werden
Die amtliche Richtsatzsammlung, nach der viele steuerliche Schätzungen von Betrieben durchgeführt wurden, dürfen nur dann weiterhin angewendet werden, wenn ein »innerer Betriebsvergleich« des geprüften Unternehmens nicht möglich ist, weil zum Beispiel die vorhandenen Aufzeichnungen der alten Zahlen zu lückenhaft und deswegen unbrauchbar sind. Schätzt ein Finanzamt die Zahlen einer Diskothek, weil die Betriebseinnahmen nicht schlüssig per Kassenführung nachgewiesen werden konnten, so darf das nicht ohne Weiteres mit den allgemeinen Richtsätzen durchgeführt werden. Es muss zunächst geprüft werden, ob sich ein genaueres Ergebnis nicht aus den eigenen Daten des Betriebs ableiten lässt - etwa durch eine Nachkalkulation des Wareneinsatzes. (BFH, X R 19/21) - vom 18.06.2025