Rechtstipp: Spielstraßen gefährden nicht die Gesundheit von Anwohnern

Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs in einer Straße hat nicht automatisch eine erhebliche Steigerung der Lärmbelästigung durch spielende Kinder zur Folge. Auch wenn sich zwei Anwohner in ihrem nachbarlichen Wohnfrieden gestört fühlen und sie um ihre Gesundheit fürchten, ist die Verkehrsberuhigung dennoch nicht wieder zurückzunehmen. Die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs verletzt die Anwohner nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie werden weder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit noch in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt. Außerdem gilt Lärm durch spielende Kinder nicht als schädliche Umwelteinwirkung, sondern ist als »sozialadäquat« zumutbar. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10802/25) - vom 4.11.2025

Rechtstipp: Schulrecht - Zick-Zack-Kurs darf irgendwann beendet werden

Eine 15-jährige konfessionslose Schülerin kann nicht durchsetzen, am evangelischen Religionsunterricht der Klasse 10 ihres Gymnasiums teilnehmen zu dürfen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Schülerin, die eine katholische Grundschule besucht hatte, zunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie belegte und zum nächsten Schuljahr auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion wechselte. In der Klasse 7 wechselte sie zurück zum Fach Philosophie, weil sie »mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden« war. Nach der Klasse 9 wollte sie (wieder passte ihr die Lehrkraft nicht) dann zum Fach Evangelische Religion wechseln, was die Schule ablehnte - zu Recht. Konfessionslose Schüler/innen hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf bestehe aber nicht. (VwG Düsseldorf, 18 L 3228/25) - vom 14.11.2025