Rechtstipp: Für Bereiche "ohne Struktur" kann kein Betriebsrat gewählt werden

Arbeiten Fahrer eines Essens-Lieferdienstes in sogenannten Remote-Cities (das sind Liefergebiete ohne Verwaltungsstruktur des Betreibers), so kann für solche Einheiten kein eigener Betriebsrat gewählt werden. Arbeiten die Fahrer des Lieferanten überwiegend mit Apps, über die sie digital Aufträge erhalten und mit dem Arbeitgeber kommunizieren, so liege damit keine Betriebe vor, in denen ein Betriebsrat gewählt werden könnte. Zwar könnten auch in selbstständigen Betriebsteilen Arbeitnehmervertreter gewählt werden. Diese müssten jedoch zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen. Das lag hier nicht vor. Es fehlt das Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit. Allein die Zusammenfassung der Auslieferungsfahrer zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche nicht aus. (BAG, 7 ABR 23/24 u. a.) - vom 28.01.2026

Steuertipp: Künstlersozialkasse - Abgabepflichtige Entgelte für 2025 bis 31. März melden

Unternehmen, die 2025 für eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt haben, müssen die gezahlten Entgelte bis zum 31. März 2026 der Künstlersozialkasse melden. Auch wenn im betreffenden Jahr keine abgabepflichtigen Zahlungen geleistet wurden, besteht Meldepflicht nach schriftlicher Aufforderung durch die Künstlersozialkasse; in diesem Fall ist im Formular eine »0« anzugeben. Die gesetzliche Abgabefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres und kann nicht verlängert werden. Geht bis zum Fristablauf keine Meldung ein, wird die Höhe der abgabepflichtigen Entgelte geschätzt und die Abgabe von Amts wegen festgesetzt. Diese Schätzung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen zu melden.