Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Ein Verein, der nur aus Ehrenamt besteht, muss Corona-Hilfe erstatten
Ein Karnevalsverein, der eine staatliche Corona-Hilfe gezahlt bekommen hatte, muss diese erstatten, wenn sie »unter Vorbehalt einer Prüfung des Antrags« ausbezahlt wurde. Stellt sich heraus, dass der Verein nur aus Ehrenamtlichen besteht, so muss die Hilfe an das Land zurückgezahlt werden. Denn die seinerzeitige Hilfe stand nur Unternehmen zu, die wirtschaftlich am Markt tätig sind und mindestens einen Mitarbeiter haben. Hat der Karnevalsverein keinen einzigen "echten" Mitarbeiter, so kann er auch dann die Hilfe nicht behalten, wenn die Ehrenamtler »wie Beschäftigte viele Wochenstunden« engagiert sind und ebenso wie Unternehmen mit den Pandemie-Einschränkungen zu kämpfen hatte. Die Corona-Hilfen hatten jedoch das Ziel, den Lebensunterhalt von Angestellten und Arbeitsplätze zu sichern. Das sei bei Ehrenamtlichen nicht nötig gewesen. (VwG Düsseldorf, 9 K 8620/23) - vom 06.01.2025
Steuertipp: Auch in einer Gemeinschaftspraxis können alle "frei" sein
Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten kann nicht insgesamt als Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nicht "am Stuhl" behandelnd tätig ist. Es liege eine freiberufliche Tätigkeit vor, die durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung geprägt ist. In dem konkreten Fall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen haben. (Die Praxis erzielte in einem Jahr Umsatzerlöse in Höhe von knapp 3,5 Millionen €.) Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Der Bundesfinanzhof sah das nicht so. Alle Mitunternehmer in der Praxis erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. (BFH, VIII R 4/22) - vom 04.02.2025