Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Ein vorgeschädigtes Knie gilt nicht als "Dienstunfall"

Auch wenn eine Verletzung während des Dienstsports auftritt, ist sie nicht direkt als Dienstunfall einzuordnen. Es müsse ein »kausaler Zusammenhang« belegt werden. Litt ein Feuerwehrmann schon vor dem Dienstsportunfall unter Knieproblemen, so muss der Dienstherr das nicht als Dienstunfall anerkennen, wenn das Knie während einer Übung "wegknickt". Wurde das Knie des Mannes bereits vor seiner Einstellung operiert (hier am Kreuzband), so ist davon auszugehen, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls »nicht mehr vollständig stabil gewesen ist«. (VwG Trier, 7 K 5045/24) - vom 13.05.2025

Steuertipp: Übernommene Schulden sind wie ein Kaufpreis zu behandeln

Kauft ein Mann ein Hausgrundstück, das er größtenteils fremdfinanziert, und überträgt er es innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung auf seine Tochter, die die auf dem Grundstück lastenden Schulden übernimmt, so liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. In dem konkreten Fall kostete das Grundstück rund 144.000 Euro, 5 Jahre später lagen bei der Übertragung noch 115.000 Euro Schulden darauf, wobei der Verkehrswert inzwischen 210.000 betrug. Das Finanzamt darf die übernommenen Schulden als Veräußerungspreis mit Steuer belegen. Nur im Umfang des Differenzbetrags war die Übertragung unentgeltlich. Werden die Schulden übernommen, so liege regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. (BFH, IX R 17/24) - vom 11.3.2025