Rechtstipp: Der Vermieter muss die Namensschilder nach dem Auszug entfernen

Vermieter müssen nach dem Ende eines Mietverhältnisses das Namensschild von Briefkaten und Klingeltableau entfernen. Tut er das nicht, so darf der Mieter einen Teil der fällig gewordenen Betriebskostennachzahlung zurückbehalten. Hat er die Hausverwaltung mehrfach vergeblich zur Entfernung der Namensschilder aufgefordert, so darf der Mieter dieses »Druckmittel« wählen. Vermieter haben die mietvertragliche Nebenpflicht, die Namensschilder zu entfernen. Andererseits könnte der »Rechtsschein« entstehen, dass der Mieter noch unter dieser Anschrift wohnhaft sei, was bei der Frage, ob Schriftstücke wirksam zugestellt worden sind, von erheblicher Bedeutung sein kann. dem Mieter ist es nicht zuzumuten, umständlich darzulegen, dass er unter der alten Anschrift gar nicht mehr wohnt. (AmG Berlin-Kreuzberg, 13 C 244/24) – vom 12.12.2024

Steuertipp: Den Sachbezug "Fitness-Studio" kann es steuerfrei geben

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Sachbezüge zukommen lassen, wie zum Beispiel ein Jobticket für Bus und Bahn oder einen Zugang zum Fitness-Studio. Überschreitet der Wert dafür monatlich 50 Euro nicht, so gibt es diesen Betrag steuerfrei (und ist von Sozialversicherungsbeiträgen befreit). Hat ein Arbeitgeber mit einem Fitness-Studio eine Pauschale für seine Mitarbeiter bezahlt (hier in Höhe von 3.320 € monatlich), und sind in dem Betrieb 100 Leute beschäftigt, so ist die komplette Zahl als Grundlage zu nehmen. Für die Ermittlung des "pro-Kopf-Betrages" muss nicht herausgefunden werden, wie viele Arbeitnehmer das Sport-Angebot tatsächlich annehmen. Es ist auf alle abzustellen, die durch den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und Fitness-Studio die Möglichkeit erhalten, sich fit zu halten. (Hier ergab die Rechnung 3.320 € : 100 Beschäftigte = 33,20 € pro Kopf, so dass weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge davon abgeführt werden mussten.) (Niedersächsisches FG, 3 K 10/24) - vom 17.04.2024