Rechtstipp: Geschwindigkeitsüberschreitung - Mehr als 50 km/h drüber, sind vorsätzlich
Rast ein Mann auf einer Stadtautobahn, auf der 80 km/h erlaubt sind, mit 134 km/h (wobei die Messtoleranz schon abgezogen war), so muss er eine verdoppelte Geldbuße (hier in Höhe von 1.120 €) bezahlen sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten hinnehmen. Er kann die Rechtsfolgen nicht abmildern. Der Mann, der als Gas- und Wasser-Installateur auf den Führerschein angewiesen ist, kann sich nicht gegen Zahlung einer noch höheren Geldbuße vom Fahrverbot »freikaufen«. Wegen der vorsätzlichen und deutlichen Überschreitung des Tempolimits sei ein Fahrverbot zwingend anzuordnen. Auch sei die Dauer von zwei Monaten erforderlich, um bei dem Mann eine dauerhafte Änderung seines Fahrverhaltens zu erreichen (er war zuvor schon mal wegen einer innerörtlichen Raserei aufgefallen.) Mögliche berufliche Einbußen durch das Fahrverbot seien hinzunehmen. (AmG Berlin-Tiergarten, 310 OWi 1613/24) – vom 09.04.2025
Steuertipp: Kindergeldverfahren - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts
Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung). In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (BFH, Beschluss vom 17.7.2026, III S 15/26)