Rechtstipp: Arztpraxis darf Wohnnutzung nicht zurückdrängen

Betreibt ein Arzt in einem Wohngebiet eine »Methadon-Praxis«, die täglich von bis zu 100 Patienten besucht wird, so liegt das noch in dem Rahmen, den ein Wohngebiet für eine Arztpraxis »aushalten« muss. Beantragt der Arzt aber eine Ausweitung seiner Praxis auf ein zweites Geschoss in dem Gebäude, in dem auch Wohnung sind, so kann sich ein Nachbar gegen den Ausbau wehren. Sollen nach der Ausweitung bis zu 265 Patienten täglich bis teilweise um 20 Uhr dort »ein- und ausgehen«, so hält das »den beschränkten Rahmen nicht mehr ein«, der für freiberufliche Tätigkeiten wie eine Arztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet gilt. Die Wohnnutzung würde durch die vergrößerte Praxisräumlichkeiten zurückgedrängt. (VwG Köln, 8 K 676/25) - vom 12.02.2026

Steuertipp: Diabetes-Medikament wird auch zur Gewichtsabnahme nicht steuerrechtlich außergewöhnlich

Lässt sich ein privat Versicherter das Medikament »Ozempic« zur Gewichtsreduzierung vom Arzt verschreiben (der Mann litt an Fettleibigkeit), so kann er die Kosten dafür nicht als »außergewöhnliche Belastung« vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. (Das Medikament wurde eigentlich zur Behandlung von Diabetes Typ 2 entwickelt.) Da es sich bei der Einnahme von Ozempic ohne Vorliegen einer Diabeteserkrankung um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, hätte der Patient zumindest ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes Gutachten eines Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen müssen. Dieser Nachweis lag hier nicht vor. (FG Sachsen-Anhalt, 1 K 776/24) - vom 18.06.2025