Steuertipp: Die Befreiung kann auch später noch übertragen werden
Für Erben selbstgenutzter Wohnimmobilien gilt eine vollständige Steuerbefreiung, wenn die Wohnung »unverzüglich nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt« wird. Ob die Immobile »unverzüglich« bezogen worden ist, ist oft umstritten. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um zwei Brüder, die von ihren Eltern je zur Hälfte erbten, und zwar Unternehmensanteile und Grundstücke. Im Zuge einer Erbauseinandersetzung wurde einem der beiden - 36 Monate später - die gesamte Wohnung übertragen. Der verlangte dann die 100prozentige Begünstigung, was das Finanzamt ablehnte, weil zwischen dem Erbfall und dieser Übertragung bereits drei Jahre vergangen seien. Der BFH sah das anders. Das Erbschaftsteuerrecht sehe keine Frist vor, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung vorgenommen werden müsse. Es sei ausreichend, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall bestehe. Es sei nicht schädlich für die steuerliche Vergünstigung, wenn die Auseinandersetzung bei komplexen Vermögensanlagen mehr als sechs Monate Zeit in Anspruch nimmt. (BFH, II R 12/21) - vom 15.05.2024
Rechtstipp: Schmerzensgeld - Sind Sitzplätze im Bus frei, so sollten sie eingenommen werden
Bleibt ein 76-jähriger Fahrgast eines Linienbusses während der Fahrt stehen, obwohl ausreichend Sitzplätze frei sind, und hält er sich nur mit einer Hand an einem Handlauf fest (die andere legte er auf seinen Trolley), so muss ein Autofahrer, der wegen eines verkehrswidrigen Spurwechsels eine Vollbremsung des Busses verursacht, dem Gast kein Schmerzensgeld zahlen, wenn der stürzt und sich verletzt. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Bus "stets einen festen Halt zu verschaffen". Es habe sich nicht um eine "völlig überraschende" - wenn auch heftige - Vollbremsung gehandelt, die im Straßenverkehr regelmäßig vorkommt. (AmG München, 338 C 15281/24) – vom 18.10.2024