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31.03.2025

Sauna: Kein Ort für gesellige Schwätzchen

Verbrennungen an den Füßen hatte ein Sauna-Besucher, nachdem er sich vor dem Verlassen der Sauna etwa zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen unterhalten hatte. Schadensersatz erhält er deswegen nicht: Längeres Stehen in der Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten, begründete das Landgericht (LG) Coburg seine Entscheidung.

Die betreffende Sauna wird mit einer Temperatur von 90 Grad Celsius betrieben. Bei seinem Schwätzchen stand der Kläger auf Kunststoffmatten. Dabei zog er sich Verbrennungen von Grad 1 und 2a zu, die ärztlich behandelt werden mussten.

Der Kläger machte den Saunabetreiber hierfür verantwortlich. Die Kunststoffmatten seien zur Verhütung von Verbrennungen nicht geeignet und der Saunaboden zu heiß gewesen. Mit seiner Klage begehrte er ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro.

Das LG Coburg wies die Klage ab, nachdem der hinzugezogene Sachverständige angegeben hatte, dass die verwendeten Fußbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Die in der betroffenen Sauna gemessenen Bodentemperaturen entsprächen mit 55 bis 60 Grad Celsius den üblichen Bedingungen für eine 90-Grad-Sauna. Die verwendeten Fußmatten dienten nicht dem Hitzeschutz, sondern sollten nur das Ausrutschen der Gäste vermeiden. Sie müssten damit keine wärmedämmenden Anforderungen erfüllen. Weitere Vorkehrungen des Saunabetreibers im Hinblick darauf, dass die Gäste nicht länger auf dem heißen Boden verweilen, hielt das LG für nicht geboten.

Längeres Stehen in der Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten. Die damit einhergehende Gefahr für Verbrennungen erschließe sich ohne Weiteres. Üblicherweise werde vom Saunagänger zielgerichtet sein Platz aufgesucht und nach dem Besuch zügig wieder verlassen, was in anerkannten Regelwerken in gleicher Weise empfohlen werde. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung und auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers "kein Ort für gesellige Schwätzchen".

Landgericht Coburg, Urteil vom 18.11.2024, 52 O 439/23, rechtskräftig