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23.01.2025

Bürgerentscheid: Kein Anspruch auf Durchführung bis spätestens zum Termin der Bundestagswahl

Vor dem Aachener Verwaltungsgericht (VG) sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens mit einem Eilantrag auf unverzügliche Durchführung, spätestens aber bis zur Bundestagswahl am 23.02.2025, gescheitert. Das Bürgerbegehren betrifft die Einrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung in Geilenkirchen.

Den Vertretern des Bürgerbegehrens stehe zwar ein Anspruch auf gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids zu, erläutert das VG. Dem sei jedoch mit der bereits erfolgten Festlegung des Abstimmungszeitraums (24.02.2025 bis 16.03.2025) Genüge getan.

Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, die Durchführung des Bürgerentscheids im Einzelnen zu normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben fehlen, liege die weitere verfahrensmäßige Ausgestaltung im Ermessen der Kommune. Der Bürgermeister habe lediglich einen sachlich vertretbaren Zeitplan zu erstellen und diesen – ohne schuldhaftes Zögern – umzusetzen.

Ausgehend hiervon hätten die Vertreter des Begehrens nicht glaubhaft gemacht, dass die Stadt Geilenkirchen das Verfahren nicht unverzüglich durchführt. Insbesondere sei zulasten der Antragstellerinnen der im Zuge einer Verständigung über das Abstimmungsheft eingetretene Zeitablauf von drei Wochen zu berücksichtigen, der durch eine Rückmeldung erst am 08.01.2025 und nicht – wie von der Stadt erbeten – noch vor den Weihnachtsfeiertagen eingetreten sei.

Gegen den Beschluss können die Antragstellerinnen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 20.01.2025, 7 L 22/25, nicht rechtskräftig