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06.09.2024

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen: Ist nicht klärungsbedürftig

Die Frage, ob sich die Grundsätze zur Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung (AO) festzusetzenden Zinsen mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Denn, so der Bundesfinanzhof (BFH), in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Absatz 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Im zugrunde liegenden Verfahren wolle der Kläger im Kern klären lassen, ob das Erheben von Säumniszuschlägen verfassungsrechtlich deshalb (teilweise) unzulässig ist, weil die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) herausgearbeiteten Grundsätze auf Säumniszuschläge zu übertragen sind. Nach diesen Grundsätzen ist die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar.

Allerdings lasse die Beschwerdebegründung substantiierte Angaben dazu vermissen, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist. Der Kläger führe zwar aus, dass die "vorgelagerte Rechtsfrage, ob Säumniszuschläge einen Zinsanteil enthalten, steuerrechtlich noch nicht abschließend und einheitlich geklärt" sei, erwähnt als Beleg hierfür indes lediglich den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 04.05.2022 (2 BvL 1/22) sowie die Entscheidung des BFH vom 23.08.2022 (VII R 21/21, ohne weiter darzulegen, dass diese Entscheidungen --unter Verweis auf andere BFH-Entscheidungen und Veröffentlichungen in der Literatur-- Anlass zu rechtlichen Zweifeln gäben. Substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der von ihm thematisierten verfassungsrechtlichen Problematik enthält die Beschwerdebegründung ebenso wenig. Gleiches gelte für die Auseinandersetzung mit Literaturmeinungen.

Daher sei die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.2024, XI B 37/23