28.10.2026
Die geltenden steuerlichen Regelungen zur pauschalen Besteuerung privat genutzter Dienstwagen und zur Entfernungspauschale stellen nach Ansicht der Bundesregierung keine Subvention dar, sondern folgen allgemeinen steuerlichen Grundsätzen.
Entsprechend erfolge über Regelungen, die nicht unter den Subventionsbegriff der Bundesregierung fielen, keine Berichterstattung im Subventionsbericht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 21/8734) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Linke (BT-Drs. 21/8333), die darin "steuerliche Vergünstigungen in Milliardenhöhe außerhalb des Subventionsberichts" und unter anderem das so genannte Dienstwagenprivileg thematisiert hatte.
Die geminderte Bemessungsgrundlage bei der Nutzung von Elektro- (BEV) oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (PHEV), um die Elektromobilität zu fördern, fällt nach Darstellung der Bundesregierung hingegen unter den Subventionsbericht. Sie mindere das Steueraufkommen durch Anwendung einer verringerten Bemessungsgrundlage und werde daher im Subventionsbericht ausgewiesen, heißt es weiter.
Gefragt nach einer vom Umweltbundesamt beauftragten Studie, die laut Fragestellern deutlich höhere Steuermindereinnahmen durch das Dienstwagenprivileg zeigt, verweist die Bundesregierung auf unterschiedliche Auffassungen. Sie sieht die bestehende Regelung als "sachgerechte Besteuerung".
Deutscher Bundestag, PM vom 27.10.2026