28.10.2026
Ein Steuerpflichtiger ist vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen mit dem Versuch gescheitert, die Vorlage geschwärzter Steuerakten zu erzwingen. Das Gericht lehnte seinen Eilantrag ab und stellte klar, dass Finanzämter die für einen Rechtsstreit relevanten Akten grundsätzlich vollständig und ungeschwärzt vorlegen müssen.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wehrt sich der Antragsteller gegen die Pflicht, seine Einkommensteuererklärungen elektronisch einzureichen. Noch vor der Aktenübersendung verlangte er, dass das Finanzamt Angaben zu seinen Einkünften und weitere Daten schwärzt.
Das Gericht folgte dem nicht. Für die Klärung des Falls müsse es die Einkommensverhältnisse des Mannes vollständig prüfen können. Welche Unterlagen dafür entscheidungserheblich seien, entscheide das Gericht selbst. Ein Finanzamt dürfe diese Prüfung nicht durch eigenmächtige Schwärzungen beeinflussen.
Auch Datenschutz und Steuergeheimnis stünden der ungeschwärzten Aktenvorlage nicht entgegen, betonte das Gericht. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das FG sei gesetzlich vorgesehen und sowohl durch die Abgabenordnung als auch durch die Datenschutz-Grundverordnung gedeckt.
Der Eilantrag blieb daher ohne Erfolg. Die Entscheidung traf die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr der Senat das Verfahren zur Entscheidung übertragen hatte.
Finanzgericht Sachsen, Beschluss vom 25.01.2026, 1 V 1499/25