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28.10.2026

Künast gegen Meta: BGH legt EuGH Grundsatzfragen zur Haftung sozialer Netzwerke vor

Im Fall Künast gegen Meta hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Streit um die Verantwortung sozialer Netzwerke für rechtswidrige Nutzerbeiträge an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergereicht. Die Karlsruher Richter setzten ein Verfahren über auf einer Plattform verbreitete Falschbehauptungen aus und legten dem EuGH gleich mehrere Grundsatzfragen zur Haftung von Plattformbetreibern vor.

Im Kern geht es darum, welche Pflichten Betreiber sozialer Netzwerke treffen, wenn Nutzer rechtswidrige Inhalte veröffentlichen, und wie weit ihre Verantwortung nach Datenschutzrecht, E-Commerce-Richtlinie und Digital Services Act (DSA) reicht.

Der BGH will unter anderem wissen, ob Plattformen trotz ihrer Rolle als technische Vermittler in vollem Umfang datenschutzrechtlich nach der Datenschutz-Grundverordnung verantwortlich sind. Zudem fragen die Richter, ob sich soziale Netzwerke auf die bisherigen Haftungsprivilegien für so genannte Hosting-Dienste berufen können, selbst wenn sie Inhalte mithilfe von Algorithmen sortieren, empfehlen oder gezielt präsentieren.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch die Frage, ob Plattformen verpflichtet werden können, nicht nur bereits als rechtswidrig eingestufte Beiträge zu löschen, sondern auch sinngleiche Inhalte aktiv aufzuspüren und zu bewerten. Dabei soll der EuGH klären, ob Betreiber solche Prüfungen manuell und inhaltlich vornehmen müssen oder ob dies gegen europäische Vorgaben zum Verbot allgemeiner Überwachungspflichten verstößt.

Schließlich möchten die Karlsruher Richter wissen, ob die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie und des Digital Services Act (DSA) auch gegenüber Schadensersatzansprüchen aus der DS-GVO gelten.

Mit seiner Vorlage stellt der BGH zentrale Weichenfragen für die künftige Verantwortung von Plattformen wie Facebook, Instagram oder X. Die Entscheidung des EuGH dürfte europaweit maßgeblich dafür sein, welche Prüf- und Löschungspflichten soziale Netzwerke bei rechtswidrigen Inhalten künftig treffen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2026, VI ZR 64/24