Zurück

16.10.2026

EU-Bedienstete: Behalten trotz Umzugs steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die steuerlichen Regeln für Beamte und Bedienstete der Europäischen Union präzisiert. Demnach behalten EU-Bedienstete unter bestimmten Voraussetzungen ihren steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat, auch wenn sie später aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat umziehen.

Ein Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank (EIB) hatte der Österreich für seine Tätigkeit in Luxemburg verlassen und zog später nach Deutschland. Nachdem er von seinem Bruder in Österreich eine Geldschenkung erhalten hatte, setzte das deutsche Finanzamt Schenkungsteuer fest. Es meint, der Betroffene habe neben seinem steuerlichen Wohnsitz in Österreich einen zusätzlichen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründet habe; der steuerliche Wohnsitz in Österreich sei daher fiktiv. Der Betroffene berief sich dagegen auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Danach behalten die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bei.

Der EuGH entschied, dass die im EU-Protokoll vorgesehene Regelung zum steuerlichen Wohnsitz auch für die Schenkungsteuer gilt. Zwar werde diese Steuer dort nicht ausdrücklich genannt, sie weise jedoch wesentliche Gemeinsamkeiten mit der Erbschaft- und Einkommensteuer auf, die vom Protokoll erfasst sind.

Nach Auffassung des Gerichthofs würde ein Ausschluss der Schenkungsteuer zu unterschiedlichen steuerlichen Wohnsitzen für verschiedene Steuerarten führen. Dies widerspräche dem Ziel einer einfachen und vorhersehbaren steuerlichen Behandlung von EU-Bediensteten und könnte zudem steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Zugleich stellte der EuGH klar, dass der steuerliche Wohnsitz im Herkunftsstaat bestehen bleibt, selbst wenn ein Bediensteter nach Aufnahme seiner Tätigkeit in einem weiteren Mitgliedstaat privat umzieht. Der steuerliche Wohnsitz sei unabhängig vom tatsächlichen Wohnort. Zudem seien EU-Bedienstete grundsätzlich verpflichtet, am Dienstort oder in dessen Nähe zu wohnen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.10.2026, C-275/25