28.08.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat einer konfessionslosen Schülerin im Eilverfahren einen Anspruch auf Aufnahme an eine katholische Grundschule in Bonn zugesprochen. Die Schule muss das Mädchen vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 aufnehmen.
Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag mit Verweis auf ausgeschöpfte Kapazitäten abgelehnt. Unter den aufgenommenen Kindern befanden sich jedoch sechs katholische Schüler, für die nicht die Bonner Schule, sondern eine andere Bekenntnisschule die wohnortnächste gewesen wäre. Das OVG wertete dies als fehlerhaft.
Nach Auffassung des Gerichts haben katholische Kinder zwar einen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme an einer Bekenntnisschule ihrer Konfession. Dieser Anspruch beziehe sich jedoch grundsätzlich nur auf die jeweils nächstgelegene Schule dieser Schulart. Ein genereller Vorrang konfessionsgebundener Kinder an jeder beliebigen Bekenntnisschule lasse sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung ableiten.
Da die Eltern der konfessionslosen Schülerin mit einer Erziehung im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden sind und die Schule die nächstgelegene Grundschule für das Kind ist, habe sie Anspruch auf einen Schulplatz. Zugleich rückte das OVG von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, soweit darin vereinzelt ein weitergehender Aufnahmevorrang konfessionsgebundener Kinder angenommen worden war.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2026, 19 B 830/26, unanfechtbar