25.08.2026
Nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2025 werden auch die Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten angehoben. Das teilt das Finanzministerium Niedersachsen mit.
Für ihre Arbeit beispielsweise im Gemeinde- oder Stadtrat erhielten die ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand werde dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gelte der so genannte Ratsmitgliedererlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge dieses Erlasses seien mit Wirkung vom 01.01.2026 wie folgt angehoben worden: In Gemeinden und Städten mit bis zu 20.000 Einwohnern beliefen sie sich monatlich auf 138 Euro, in Kommunen mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern auf 219 Euro und bei 50.001 bis 150.000 Einwohnern auf 270 Euro. In Städten mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern betrügen sie 338 Euro und in Städten mit mehr als 450.000 Einwohnern 404 Euro pro Monat.
In Landkreisen liege der Freibetrag bei monatlich 270 Euro bei bis zu 250.000 Einwohnern und bei 338 Euro bei mehr als 250.000 Einwohnern.
Die Aufwandsentschädigungen blieben dabei mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 275 Euro monatlich steuerfrei. Neben den steuerfreien Beträgen werde die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um beispielsweise an Rats-, Fraktions-, Gruppen- oder Ortsvereinssitzungen teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt.
Auch der steuerfreie Mindestbetrag für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten –beispielsweise als Wahlhelfer – werde von täglich acht Euro auf neun Euro angehoben.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 31.07.2026