25.08.2026
Die Städtische Realschule Gevelsberg muss einen Schüler vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die fünfte Klasse aufnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt.
Die Schule hatte den Aufnahmeantrag mit der Begründung abgelehnt, alle verfügbaren Plätze seien bereits vergeben. Dagegen legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz.
Nach Auffassung des OVG sind die Aufnahmekapazitäten der vierzügigen Realschule noch nicht ausgeschöpft. Zum Zeitpunkt der Entscheidung standen noch zwei Schulplätze zur Verfügung. Der Schüler könne einen dieser Plätze beanspruchen, obwohl er auf der Warteliste lediglich Rang 102 belegte.
Entscheidend war für das Gericht, dass von den zunächst abgelehnten Bewerbern neben dem Antragsteller nur noch ein weiteres Kind gegen die Ablehnung vorgegangen war. Die Ablehnungen aller übrigen Bewerber waren bereits bestandskräftig geworden. Daher bestand zwischen ihnen und dem Antragsteller keine Konkurrenz mehr um die freien Plätze.
Das Gericht stellte zugleich klar, dass etwas anderes gilt, wenn erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens ein Platz frei wird, etwa durch den Wegzug eines aufgenommenen Kindes. Solche nachträglich freiwerdenden Plätze seien weiterhin nach der Reihenfolge der Warteliste zu vergeben.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2026, 19 B 662/26, unanfechtbar