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07.08.2026

Weg zur Grundschule: 1,4 Kilometer zu Fuß zu bewältigen

Einer Grundschülerin ist es zumutbar, einen Weg von 1,4 Kilometern zur Schule zu Fuß zurückzulegen – zumindest, wenn dieser nicht besonders gefährlich ist. Die Kosten für die Schülerbeförderung muss der Staat nicht übernehmen. Das gilt laut Verwaltungsgericht (VG) Trier auch dann, wenn sich die Schule in einem anderen Ortsteil als der Wohnort der Schülerin befindet.

Der zuständige Landkreis hatte es abgelehnt, die Kosten für die Beförderung eines Mädchens zu ihrer Grundschule zu übernehmen. Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als zwei Kilometer oder als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall.

Das VG Trier sah das genauso: Der Schulweg sei mit rund 1,4 Kilometern kürzer als die maßgebliche Zwei-Kilometer-Grenze. Zudem sei er nicht als besonders gefährlich einzustufen. Um das beurteilen zu können, hatte das Gericht eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Das Ergebnis: Die von der Schülerin angeführten Gefahrenstellen erfüllten die hohen rechtlichen Anforderungen nicht, um den Schulweg als besonders gefährlich zu qualifizieren.

Damit durfte der Landkreis die bislang gewährte Kostenübernahme ab dem Schuljahr 2025/2026 einstellen. Die Schülerin hat allerdings noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des VG die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.06.2026, 9 K 1279/26.TR, nicht rechtskräftig