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23.07.2026

Berufsgeheimnis: Licht und Schatten der geplanten DAC-Neufassung

Mit der geplanten Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC) will die EU-Kommission die Regeln zur beruflichen Verschwiegenheit an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anpassen. Für Steuerberater mit Prozessführungsbefugnis – etwa in Deutschland – bleibt das Berufsgeheimnis nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) grundsätzlich erhalten. Allerdings sehe der Vorschlag weiterhin Unterschiede zum Schutz von Rechtsanwälten vor.

Als Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung nennt der DStV ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der türkische Strafgefangene Mehmet Altay habe erfolgreich geltend gemacht, dass die Kommunikation mit seinem Anwalt vertraulich bleiben müsse. Der EGMR habe damit den Schutz anwaltlicher Kommunikation gestärkt.

An diese Rechtsprechung habe der EuGH später bei den Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angeknüpft. Demnach müsse ein Rechtsanwalt, der nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird, seinen Mandanten über das Bestehen des Berufsgeheimnisses informieren; die Meldepflicht gehe dann auf diesen über. Andere meldepflichtige Intermediäre, die an der jeweiligen grenzüberschreitenden Steuergestaltung beteiligt sind, müsse der Anwalt nicht unterrichten. Denn das Berufsgeheimnis umfasse auch die Existenz des Mandats.

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sehe künftig faktisch drei Schutzstufen vor:

  • Rechtsanwälte informieren ausschließlich ihre Mandantschaft über die Verschwiegenheitspflicht.

  • Prozessführungsbefugte Berufe, etwa Steuerberater in Deutschland, Österreich oder Rumänien, müssen andere beteiligte Intermediäre über ihr Berufsgeheimnis informieren.

  • Rechtsberufe ohne Prozessführungsbefugnis können sich auf EU-Ebene nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, selbst wenn dieses national gesetzlich verankert ist.

Dass das Berufsgeheimnis deutscher Steuerberater nicht weiter eingeschränkt werden soll, ist aus Sicht der Berufsangehörigen positiv. Dennoch bleiben für den DStV zentrale Fragen offen:

Warum soll das Berufsgeheimnis eines belgischen Steuerberaters weniger Schutz genießen als das eines deutschen Kollegen, nur weil ihm die Prozessführungsbefugnis fehlt? Die Gründe für die gesetzliche Verankerung der Verschwiegenheit – Vertrauen, unabhängige Beratung und Schutz sensibler Informationen – unterschieden sich kaum.

Ebenso stellt sich für den Steuerberaterverband die Frage, weshalb selbst innerhalb der geschützten Berufsgruppen unterschiedliche Maßstäbe gelten. Wenn der Mandant darauf vertrauen können muss, dass sein Rechtsanwalt keine Informationen an Behörden weitergibt, gelte dieses Schutzbedürfnis gleichermaßen gegenüber Steuerberatern. Ohne dieses Vertrauen drohe eine Distanz zwischen Berater und Mandant – mit Folgen für die Qualität und Vollständigkeit der Beratung.

Der DStV hatte vorgeschlagen, die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen unmittelbar den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dies hätte den Konflikt zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis weitgehend entschärft. Die EU-Kommission halte jedoch am bisherigen System der Meldung durch Intermediäre fest.

Das Ergebnis der Reform bewertet der DStV daher als ambivalent: Das Berufsgeheimnis werde gestärkt, aber nicht konsequent für alle rechtsberatenden Berufe geschützt.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 21.07.2026