01.06.2026
Wer bei seiner Steuererklärung einen unzutreffenden Steuerschlüssel in einem ERP-System verwendet, kann deswegen im Nachgang nicht verlangen, dass der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Zwar seien nach § 173a Abgabenordnung (AO) Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Hier sei der Klägerin, einer Kapitalgesellschaft, bei der Erstellung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung aber weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler unterlaufen, so das FG. Weder die unrichtige Verbuchung des Geschäftsvorfalls im ERP-System durch Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels noch die unvollständige Berichtigung im Zusammenhang mit der Übernahme der Werte aus dem ERP-System in das Reporting-Tool stellten Rechenfehler dar.
Denn einem Rechenfehler sei immanent, dass es sich um einen mechanischen Fehler handelt. Zu dieser Gattung seien insbesondere Fehler zu zählen, die bei den Grundrechenarten unterlaufen. Demgegenüber seien Fehler, die insbesondere beim Erstellen einer mathematischen Gleichung entstehen, als Denkfehler zu qualifizieren.
Bei der hier durch die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels ausgeführten Berechnung im ERP-System handele es sich insoweit um keine fehlerhaft durchgeführte Rechenoperation. Dem Computerprogramm sei bei der Multiplikation kein Rechenfehler unterlaufen. Vielmehr sei durch die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels im ERP-System eine unzutreffende, aber insoweit rechnerisch fehlerfrei ausgeführte Rechenoperation angestoßen und durchgeführt worden. Der bloße Irrtum bei der Auswahl beziehungsweise Anwendung der Rechenmethode sei – auch wenn sie auf ein Versehen des zuständigen Sachbearbeiters der Kapitalgesellschaft zurückzuführen sein sollte – jedenfalls dann kein Rechenfehler, wenn innerhalb dieser Rechenmethode keine Rechenfehler unterlaufen seien, stellt das FG klar.
Ebenso wenig liege in der bloßen Übernahme der insoweit fehlerhaft ermittelten abziehbaren Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) aus dem ERP-System in das Reporting-Tool ein Rechenfehler. Denn insoweit sei weder im Rahmen der automatisierten Übernahme der Werte noch bei deren unvollständiger Berichtigung im Rahmen der internen Prüfung eine weitere erneute Rechenoperation ausgeführt, sondern lediglich der insoweit maßgebliche Betrag aus dem ERP-System in das Reporting-Tool zur Erstellung der Steueranmeldung übernommen worden.
Der Kapitalgesellschaft sei auch bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen kein hierfür ursächlicher Schreibfehler unterlaufen.
Der erklärungsursächliche Fehler liege darüber hinaus auch nicht in der Verwechselung des Steuerschlüssels, sondern darin, dass es die Kapitalgesellschaft bei der Korrektur des Steuerschlüssels im Reporting-Tool versäumt habe, die durch die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels im ERP-System automatisiert ausgelöste Berechnung der abzugsfähigen EUSt und den insoweit im Reporting-Tool übernommenen Wert abzuändern. Dieses Versäumnis sei kein mechanisches Vertun und damit auch kein Schreibfehler, sondern im Hinblick auf den unmissverständlichen Arbeitsauftrag "please verify [...] vat values" ein Sachaufklärungsfehler durch den Sachbearbeiter der Kapitalgesellschaft. Der Sachbearbeiter habe bei der Korrektur der aus dem ERP-System automatisiert übernommenen Werte nicht versehentlich ein falsches Zeichen eingegeben. Vielmehr sei eine bestimmte Korrekturhandlung vorgenommen (Umstellung der Steuerschlüssels auf "B") worden, ohne zu erkennen, dass diese Handlung allein nicht ausreichte, um die rechnerischen Folgen der ursprünglichen Falschbuchung im ERP-System vollständig zu beseitigen. Es handele sich damit um einen Irrtum über die Funktionsweise und der internen Berechnungsabläufe des eingesetzten EDV-Systems, der vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst werde.
Auch die automatisierte Überführung des errechneten Betrags aus dem ERP-System über das Reporting-Tool in die Steuererklärung sei kein Schreibfehler in Gestalt einer fehlerhaften Übertragung. Die Kapitalgesellschaft habe insoweit keinen Betrag manuell in das Erklärungsformular eingetragen, der vom gewollten Betrag abweicht. Vielmehr habe das Reporting-Tool aufgrund der fehlerhaften Parametrisierung im ERP-System den Betrag automatisiert in die Steuererklärung übernommen. Das habe der Logik der eingesetzten Softwaresysteme entsprochen. Damit habe die Kapitalgesellschaft genau den Betrag erklärt, den sie auf Grundlage der Systemausgabe erklären wollte. Ihr Erklärungswille sei im Hinblick auf die automatisierte Übernahme der im ERP-System ermittelten Werte auf die Angabe des vom System ausgegebenen Betrags gerichtet gewesen. Sie habe sich lediglich über dessen inhaltliche Richtigkeit geirrt. Dies, so das FG, sei allerdings kein Schreibfehler, sondern ein Inhaltsirrtum, der von § 173a AO nicht erfasst werde.
Soweit die Kapitalgesellschaft darauf verweist, dass ihre Willensrichtung zu keinem Zeitpunkt auf die Erklärung des angegebenen Betrags als Vorsteuer gerichtet gewesen sei, führt dies für das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Abgrenzung zwischen Schreibfehler und Inhaltsirrtum knüpfe nicht an die generelle Willensrichtung des Steuerpflichtigen an, sondern an die konkrete Erklärungshandlung. Maßgeblich sei, ob der Steuerpflichtige bei der Eingabe oder Übertragung des konkreten Betrags ein mechanisches Versehen begangen hat oder ob er den erklärten Betrag bewusst so erklären wollte, wie er ihn erklärt hat – und nur über dessen Richtigkeit irrte. Letzteres sei hier der Fall.
Eine Änderung nach § 129 AO schloss das FG ebenfalls aus. Es fehle an einer offenbaren Unrichtigkeit. Denn die Unrichtigkeit der als abziehbaren Vorsteuern erklärten EUSt ergebe sich nur aus den im Klageverfahren vorgelegten internen Unterlagen der Kapitalgesellschaft und weder aus der Steuererklärung selbst noch aus deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für den betreffenden Besteuerungszeitraum. Die Unrichtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung sei daher einerseits nicht in der Sphäre der Finanzbehörde entstanden und andererseits habe diese die fehlerhaften Angaben der Kapitalgesellschaft mangels Erkennbarkeit auch nicht als eigene übernehmen können.
Die bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung könne auch nicht nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Einerseits greife aufgrund der – vor dem Änderungsantrag der Kapitalgesellschaft – abgeschlossenen allgemeinen Außenprüfung die so genannte Änderungssperre nach Absatz 2 der Vorschrift. Andererseits treffe die Kapitalgesellschaft auch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen in Gestalt der tatsächlich höheren EUSt, so das FG.
Die fehlerhaften Steuererklärungen seien nicht auf einen bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zurückzuführen, sondern auf die unvollständige Berichtigung der durch die Software als fehlerhaft erkannten Verbuchung des Geschäftsvorfalls wegen der Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels. Das Reporting-Tool habe für die Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen einen entsprechenden Prüf- und Arbeitsauftrag ausgegeben. Der zuständige Sachbearbeiter des Unternehmens habe die aus diesem Arbeitsauftrag resultierenden erforderlichen Berichtigungen entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Auftrags – der sich insoweit auch auf den zu korrigierenden Betrag richtete – lediglich unzureichend durch Berichtigung des Steuerschlüssels umgesetzt. Damit habe die Kapitalgesellschaft beziehungsweise der von ihr hiermit betraute Sachbearbeiter, dessen Verhalten ihr zuzurechnen sei, grob fahrlässig gehandelt.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026, 5 K 137/25