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21.05.2026

Corona-Schutzimpfung: Verfahren wegen behaupteter Gesundheitsschäden geht weiter

Das Verfahren gegen eine Impfstoffherstellerin geht in eine neue Runde. Somit ist noch nicht entschieden, ob dem Kläger Ansprüche aus etwaigen Gesundheitsschäden aufgrund einer Corona-Schutzimpfung tatsächlich zustehen.

Der Kläger behauptet, als Folge einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten unter näher konkretisierten "Post-Covid-Symptomen zu leiden. Vor der betreffenden Impfung sei er noch gesund gewesen.

Er begehrt von der Beklagten daher unter anderem Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Seine auf diese Ansprüche gerichtete Klage hatte das Landgericht (LG) zunächst noch mangels hinreichender Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hin hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun mit den Anforderungen an die erforderliche Darlegung für die Annahme einer Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden befasst, nachdem zu dieser Frage am 09.03.2026 unter dem Aktenzeichen VI ZR 335/24 auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen war.

Ausgangspunkt der Erwägungen war hierbei der Auskunftsanspruch nach § 84a Absatz 1 S. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln. Nach Ansicht des OLG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Auskunftsanspruchs, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen Tatsachen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Dies erfordere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es genüge vielmehr, wenn mehr für eine (Mit-)Ursächlichkeit des Medikaments spreche als dagegen. Insbesondere könne von den Anspruchstellern, bei denen es sich in der Regel um medizinische Laien handeln werde, keine gesteigerte Darlegung eines etwaigen Kausalzusammenhangs erwartet werden. Der Tatsachenvortrag muss allerdings über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinausgehen.

Hieran gemessen hat der Kläger einen solchen Kausalzusammenhang aus Sicht des OLG vorerst hinreichend konkret dargelegt. Das LG müsse den Fall auf dieser Grundlage nun erneut verhandeln.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.04.2026, 26 U 57/25