29.04.2026
Ein Teststellenbetreiber aus Dortmund muss der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) fast 600.000 Euro an Vergütungen, die er für die Durchführung von Corona-Tests erhalten hat, zurückzahlen. Außerdem bekommt er für einen noch nicht abgerechneten Monat keine Vergütung – hier es geht um knapp 11.000 Euro. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Der Dortmunder war während der Corona-Pandemie auf seinen Antrag mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle rechnete er gegenüber der dafür zuständigen KVWL Leistungen und Sachkosten ab, woraufhin ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr als eine halbe Million Euro ausgezahlt wurden. Im Januar 2023 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Auffälligkeiten bei der Zahl der durchgeführten Tests und der – durchgehend niedrigen – Quote positiver Testergebnisse fest.
Nachdem der Teststellenbetreiber zur Vorlage unter anderem von Testnachweisen aufgefordert worden war, gab er an, dass die gesamten Testdokumentationen bei einem Pkw-Brand vernichtet beziehungsweise aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen worden seien. Wegen der fehlenden Dokumentation forderte die KWVL im Februar 2024 die bereits ausgezahlte Vergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen bis dahin noch nicht beschiedenen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Nun blieb auch der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG ohne Erfolg.
Die Rückforderung beziehungsweise Versagung der Vergütung sei nicht zu beanstanden, weil der Betreiber jeweils die von ihm nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt habe, führt das OVG aus. Dazu gehöre es auch, die Dokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nicht maßgeblich sei es, ob den Betreiber diesbezüglich ein Verschulden trifft. Das sei mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel auch bei (erheblichen) wirtschaftlichen Auswirkungen für die Leistungserbringer gerechtfertigt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2026, 13 A 3462/25, unanfechtbar