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08.04.2026

Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. 5 K 56/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet ist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, ist ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Der Kläger reichte zunächst seine Klage per Telefax beim Finanzgericht ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und trug den Hinweis »wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax«. Am selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurde durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es entscheid, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genüge. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht würden, seien seit dem 01.01.2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall aber nicht gegeben. Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Kläger vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei. Da mit der Einreichung über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe, sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung für den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Der Senat hatte die Revision zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Gerichtsbescheid 5 K 56/23 vom 16.09.2025 (rkr)