31.03.2026
Eine ehemalige Bürgermeisterin ist vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit einer Equal-Pay-Klage gescheitert. Sie hatte Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.
Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und klagt auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte der Klage überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Frau einen Schadensersatz von rund 36.500 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen. Es hatte die Berufung zum VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger.
Der VGH hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen. Die Richter sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG hat.
In der mündlichen Verhandlung haben sie insbesondere erörtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben ist und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.
Die ehemalige Bürgermeisterin hat jetzt noch die Möglichkeit, vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen. Der VGH hat die Revision zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2026, 4 S 1145/25