19.03.2026
Ein Mann, der an einer tödlich verlaufenden Krankheit leidet, begehrt die Kostenübernahme für ein Medikament, das nicht zugelassen ist. Seine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde scheiterte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erachtete sie als unzulässig. Sie sei nicht ausreichend substantiiert.
Der im Jahr 2004 geborene und seit 2015 nicht mehr gehfähige Beschwerdeführer leidet an Duchenne-Muskeldystrophie. Hierbei handelt es sich um eine genetisch bedingte, fortschreitende und typischerweise im frühen Erwachsenenalter zum Tod führende Erkrankung.
Im Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für das Arzneimittel Translarna. Dieses war 2014 erstmals von der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie bei gehfähigen Patienten unter besonderen Bedingungen innerhalb der EU zugelassen worden. Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung dieser bedingten Zulassung wurde Ende März 2025 abgelehnt, da neue Studien die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht hinreichend bestätigt hatten. Bereits 2018 hatte der Hersteller des Arzneimittels erfolglos einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung auch auf gehunfähige Patienten gestellt.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme ab. Die dagegen erhobene Klage hatte letztinstanzlich vor dem Bundessozialgericht (BSG) keinen Erfolg. Der erkrankte Mann rief daher das BVerfG an.
Dieses entschied, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Mann lege schon nicht hinreichend dar, durch das Urteil des BSG möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere habe er seine diesbezüglichen Ausführungen nicht aktuell gehalten, obwohl Ergänzungsbedarf bestanden habe.
Der Beschwerdeführer führe weder im Einzelnen aus, inwiefern ihm keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode zur Verfügung steht, noch gehe er in Auseinandersetzung mit der negativen Zulassungsentscheidung darauf ein, inwiefern das betreffende Arzneimittel eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf seinen konkreten Krankheitsverlauf verspricht.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darlegen müssen, ob er sein Rechtsschutzziel trotz des Wegfalls auch der bedingten Zulassung des Arzneimittels für noch gehfähige Patienten noch erreichen kann, so das BVerfG. Dazu hätte es einer Erörterung bedurft, inwiefern ihm ein Import des Arzneimittels in die EU in der konkreten Fallkonstellation, bei der eine bislang bestehende europäische Arzneimittelzulassung entfallen ist, ohne Verstoß gegen das Arzneimittelrecht überhaupt noch möglich wäre. Dem sei er nicht nachgekommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2025, 1 BvR 1863/23