18.03.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeige jedoch, dass das Thema komplex und einzelfallbezogen bleibe, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Er fordert deshalb klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte sei im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, zugleich äußerst streitanfällig. Trotz zahlreicher Hinweise durch die Rechtsprechung fehlten klare Abgrenzungskriterien, erläutert der Verband. Die Vielzahl an Entscheidungen verdeutlich die bestehende Komplexität und Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund sei der BMF-Entwurf zur Systematisierung der Rechtsprechung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings bestünden weiterhin bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund fordert der DStV praktikable Vorgaben.
So übernehme der Entwurf die Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Merkmale einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und in ihrer Wechselwirkung zu prüfen sind. Dies führe zu komplexen Abwägungen und erhöhe den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand in der Praxis erheblich. Aus Sicht des DStV steigt damit auch die Unsicherheit.
Auch weitere Aspekte des Entwurfs blieben unklar, so der DStV, etwa die Bedeutung personenbeschränkter Nutzungsmöglichkeiten. Danach könne die Überlassung eines Spinds zur Annahme einer Betriebsstätte führen. Ebenso kläre der Entwurf die Bedeutung der Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen oder die Bewertung von Desk-Sharing nicht ausreichend. Auch bei der Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Homeoffice lasse das Schreiben klare Kriterien vermissen.
Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt der DStV, konkretere Leitlinien in das Schreiben aufzunehmen. Diese sollten praxisnah erläutern, welche Kriterien maßgeblich und wie sie nachzuweisen sind. Zudem regt der DStV eine strukturelle Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffs an – etwa mit einer stärker tätigkeitsbezogenen Definition, orientiert am OECD-Musterabkommen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.03.2026