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11.02.2026

Keine Extrakosten für den Kostenbescheid: Gebührenpraxis bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen, so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen.

Die Stadt Dortmund verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Bescheid ging der Kläger vor – mit teilweisem Erfolg.

Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, hält das VG Gelsenkirchen für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werde keine Gebühr für die Kostenentscheidung erhoben. Somit dürften keine Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheides, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber messe der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt Dortmund festgesetzte Verwaltungsgebühr daher aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund habe vom Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern dürfen. Er habe sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Das Fahrzeug habe abgeschleppt werden dürfen. Mit dem Parkverstoß seien Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 2960/23, nicht rechtskräftig