19.01.2026
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin findet auch auf die Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU) Anwendung. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in zwei Verbandsklageverfahren entschieden.
Bei HU besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die FU hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU).
Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben HU und FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).
Das ArbG hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Das folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.
Bei den Klagen handele es sich um so genannte Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz, merkt das ArbG an. Das bedeute, dass eine rechtskräftige Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend sei. Allerdings beträfen die Urteile ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU. Sie hätten keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen, so das ArbG.
Beide Urteile sind nach Angaben des Gerichts noch nicht rechtskräftig. HU und FU könnten jeweils noch Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 16.12.2025, 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU), nicht rechtskräftig