19.01.2026
Eine Schülerin wollte ihr Schülerbetriebspraktikum bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren. Die Schule widersprach. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hält das für berechtigt: Die Schulleitung des von der Schülerin besuchten beruflichen Gymnasiums, die sich an einem Erlass des brandenburgischen Bildungsministeriums orientiert habe, sei nicht verpflichtet gewesen, der Durchführung des Praktikums zuzustimmen.
Bei dem Schülerbetriebspraktikum handele es sich um eine schulische Veranstaltung an Stelle des Unterrichts. Daher kommt der Schule aus Sicht des OVG im Hinblick auf ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Praktikums und der Frage, ob eine Praktikumsstätte geeignet ist, ein weiter pädagogischer Gestaltungsspielraum zu.
Diesen Gestaltungsspielraum habe die Schulleitung nicht überschritten. Sie durfte laut OVG das von der Schülerin gewünschte Praktikum als ungeeignet ansehen, weil die AfD Brandenburg vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist und der Bundestagsabgeordnete dem Vorstand des Landesverbandes angehört. Die Schulleitung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Einstufung durch den Verfassungsschutz selbst zu überprüfen. Ihre Entscheidung verstoße weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung. Die Schülerin könne sich auch nicht auf das Parteienprivileg berufen, wonach allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2026, OVG 3 S 5/26, unanfechtbar