Zurück

22.12.2025

Table-Dance-Bar: Auch bei Zwischentür zu Bordell keine Prostitutionsstätte

Es bleibt dabei: Der Betreiber einer Table-Dance-Bar im Stuttgarter Leonhardsviertel bedarf keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt.

Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter im Stuttgarter Leonhardsviertel eine Gaststätte im Erdgeschoss und in den darüber liegenden Etagen ein Bordell. In der Gaststätte werden neben Getränken auch Table-Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Bordell verfügen über separate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben gibt es eine Verbindungstür. Das Bordell gilt derzeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz als erlaubt; für die Gaststätte liegt eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Anbahnungsgaststätte und eine Erlaubnis für Personendarbietungen, wie zum Beispiel Table-Dance-Vorführungen, vor.

Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger zuletzt im September 2021 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele, erhob dieser Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er für den Betrieb der Gaststätte in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedürfe. Das Verwaltungsgericht (VG) hat der Klage stattgegeben.

Die Stadt Stuttgart legte Berufung ein, allerdings ohne Erfolg. Laut VGH ist das VG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bordell und der darunter befindlichen Gaststätte nicht um einen einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb handele. Die Betriebe würden, auch wenn sie wirtschaftlich voneinander profitierten, getrennt voneinander betrieben. Dies zeige sich in unterschiedlichen Öffnungszeiten, unterschiedlichen Mietverträgen und getrennter wirtschaftlicher Veranlagung beziehungsweise Abrechnung, so der VGH.

Die Tanzdarbietungen in der Table-Dance-Bar fielen auch nicht unter den prostituiertenschutzrechtlichen Begriff der sexuellen Dienstleistung. Dass über den reinen Table-Dance hinaus tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und Private-Dances erbracht würden, sei von der Stadt Stuttgart nicht ausreichend belegt worden.

Schließlich betreibe der Kläger auch nicht deshalb ein Prostitutionsgewerbe, weil in der Table-Dance-Bar Prostituierte auf mögliche Kunden träfen und die Bar mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellen Dienstleistungen genutzt werde. Soweit Prostituierte die Bar als Anbahnungsgaststätte nutzten, erbrächten sie die eigentliche sexuelle Dienstleistung in dem Bordell über der Bar oder in anderen Prostitutionsstätten. Die Anbahnungsgespräche führten auch nicht dazu, dass es sich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung handele. Erkenntnisse für eine gewerbliche Vermittlertätigkeit des Klägers lägen nicht vor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, PM vom 19.11.2025 zu 6 S 8/24