28.11.2025
Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuer grundsätzlich einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks seien die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird, heißt es in dem Urteil weiter. Das gelte auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.2025, II R 19/22