03.11.2025
Die Bundestagsverwaltung hat dem Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten wegen Kontakten zu russischen staatlichen Stellen zu Recht die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises (so genannter Hausausweis) verweigert. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Seinen Antrag auf Erteilung eines Hausausweises lehnte die Bundestagsverwaltung im September 2025 ab. Das begründete sie zum einen damit, der Antragsteller übe eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit für eine fremde Macht aus, indem er Kontakte zu russischen staatlichen Stellen pflege. Darüber hinaus habe er durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Erteilung eines Hausausweises weiter.
Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Bundestagsverwaltung habe die Erteilung des Ausweises ablehnen dürfen. Maßgeblich sei die Hausordnung des Bundestages. Diese sehe vor, dass ein Hausausweis abgelehnt werden könne, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. Das sei beim Antragsteller der Fall.
Seine Kontakte zu russischen Stellen beziehungsweise zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiteten, begründeten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages.
Der Antragsteller weise enge Verbindungen zu einem russischen Staatsangehörigen auf, der seinerseits aktiv mit russischen Geheimdienstangehörigen zusammengearbeitet habe. Diese hätten beabsichtigt, sich Zugang zum Deutschen Bundestag und zur Politik zu verschaffen, um den demokratischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Daher habe die EU diesen russischen Staatsangehörigen bereits sanktioniert. Die enge Verbindung zwischen dem Antragsteller und ihm zeige sich an gemeinsamen Aktivitäten mit Bezug zu Russland. Unter anderem habe der russische Staatsangehörige für das Unternehmen des Antragstellers gearbeitet und sie hätten gemeinsam eine gGmbH gegründet.
Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auch in dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschenrechtskommissarin, die ihrerseits von der EU sanktioniert sei, unter anderem, weil sie als wichtiges Sprachrohr der russischen Regierung fungiere. Schließlich habe der Antragsteller als Vorsitzender eines Vereins aktiv prorussische Narrative unterstützt, die auf den russischen Militärgeheimdienst zurück-gingen.
Bei dieser Sachlage kam es für das VG nicht mehr darauf an, ob die Forderung des Antragstellers nach Remigration einen weiteren Unzuverlässigkeitsgrund darstellt und ihm der Hausausweis auch deswegen versagt werden durfte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2025, VG 2 L 437/25, nicht rechtskräftig