03.11.2025
Vermittelt ein Handy-Verkäufer den gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet er nicht für Servicebedingungen, die allein den Mobilfunkvertrag betreffen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main unter Hinweis darauf entschieden, dass nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter Verwender dieser Bedingungen sei.
Eine Unternehmerin bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Ihren Kunden eröffnet sie dabei im Rahmen eines so genannten Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot auch einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten.
Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button "In den Warenkorb" anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es: "Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...). Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät".
Ein Kunde wendet sich gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteilige den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge.
Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Mannes gegen die Servicebedingungen abgewiesen. Jetzt war auch seine Berufung erfolglos.
Die Handy-Verkäuferin sei bereits nicht Verwenderin der beanstandeten Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Handy-Verkäuferin nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläutert das OLG. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Handy-Verkäuferin über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Handy-Verkäuferin schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass sie die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich, so das OLG, unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2025, 6 U 117/24