31.10.2025
Berufskraftfahrer, die nur am Wochenanfang oder am Wochenende zum Betriebssitz ihres Arbeitgebers fahren, können diese Fahrten steuerlich nach den üblichen Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Im konkreten Fall hielt sich der Steuerzahler, ein Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Polen, lediglich rund vier Stunden pro Woche am Betriebssitz seines Arbeitgebers auf. Nach seinem Arbeitsvertrag war er jedoch verpflichtet, seine Tätigkeit als Kraftfahrer bundesweit auf einem ihm persönlich zugewiesenen Fahrzeug auszuüben. Das Gericht entschied laut BdSt, dass der Betriebssitz in diesem Fall weder eine erste Tätigkeitsstätte noch ein Sammelpunkt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) Einkommensteuergesetz darstellt, da der Fahrer diesen nicht arbeitstäglich aufsuchen muss.
Der Steuerzahler hatte in seiner Steuererklärung die wöchentlichen Fahrten zum Betriebssitz als Reisekosten geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte zunächst nur die Entfernungspauschale an, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah. Das FG gab der Klage jedoch statt: Da die eigentliche Tätigkeit überwiegend auf dem Lkw ausgeübt wird, seien die Fahrten nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen und als Werbungskosten abziehbar.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da das Finanzamt jedoch keine Revision eingelegt hat, sei das Urteil nun rechtskräftig, so der BdSt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 24.10.2025 zu Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2025, 15 K 3114/23, rechtskräftig