31.10.2025
2022 erhöhte Amazon seine Gebühren für die Prime-Mitgliedschaft. Die Erhöhung stützte das Unternehmen auf eine Klausel in seinen Teilnahmebedingungen. Diese hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf – wie bereits das Landgericht in der Vorinstanz – für unwirksam erklärt
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Prime behielt sich Amazon vor, die Mitgliedsgebühr "nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien" anzupassen. Den Kunden versprach Amazon, sie von einer Preisänderung in Kenntnis zu setzen, sie könnten diese dann innerhalb einer gewissen Frist ablehnen, sonst gehe man von einer Zustimmung aus. Die Kunden könnten den Vertrag auch unentgeltlich kündigen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte und bekam recht. Amazon behalte sich in seinen Prime-Teilnahmebedingungen ein einseitiges Preisanpassungsrecht vor. Eine Auslegung der Regelungen ergebe, dass es für die Kunden nur zwei Möglichkeiten gebe: Entweder gelte der Vertrag zu geänderten Bedingungen weiter oder er ende durch eine Kündigung des Kunden. Das sei keine einvernehmliche Vertragsänderung.
Die Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen mache eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich.
Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025, I-20 U 19/25, nicht rechtskräftig